Die Beteiligten streiten über Honorarkürzungen in den Quartalen II/89 undIII/90 im Ersatzkassenbereich.
Im Quartal II/89 überschritt der in K. als Arzt für innere Medizin niedergelassene und an der Versorgung von Versicherten der Ersatzkassen beteiligte Kläger beim Gesamthonorar den Gebietsgruppendurchschnitt um 32 %, bei den Sonderleistungen um 87% und bei den physikalisch-medizinischen Leistungen um 475 %. Im Quartal III/90 beliefen sich die Überschreitungen auf 25 % beim Gesamthonorar, 62 % bei den Beratungen, 50 % bei den Sonderleistungen und 401 % bei den physikalisch-medizinischen Leistungen. Der Rentneranteil in der Praxis des Klägers war ebenso leicht überdurchschnittlich wie die Überschreitung bei den verursachten Arzneikosten.
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