Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der nach §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5) zu verwerfen.
Die Klägerin macht allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Diesen hat sie jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Klage ist vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag unschlüssig.
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