BSG - Beschluß vom 16.02.2000
B 3 P 51/99 B
Normen:
SGB XI § 71 Abs. 2, § 71 Abs. 3, § 71 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 P 2004/98 - 08.10.1999,
SG Ulm, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 1623/96

Wirtschaftlich unselbständige Wohngruppen in der Pflegeversicherung, Bestandsschutz

BSG, Beschluß vom 16.02.2000 - Aktenzeichen B 3 P 51/99 B

DRsp Nr. 2000/7898

Wirtschaftlich unselbständige Wohngruppen in der Pflegeversicherung, Bestandsschutz

1. Eine wirtschaftlich unselbständige Wohngruppe kann als solche nicht den Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen, da sie nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 71 Abs. 2, § 71 Abs. 3, § 71 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der nach §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5) zu verwerfen.

Die Klägerin macht allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Diesen hat sie jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Klage ist vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag unschlüssig.