BSG - Beschluss vom 05.04.2019
B 3 P 3/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 3/18
SG Speyer, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 98/16

Wirkung eines RechtsmittelverzichtsRechtsmittelverzicht durch einen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen B 3 P 3/19 B

DRsp Nr. 2019/6729

Wirkung eines Rechtsmittelverzichts Rechtsmittelverzicht durch einen Prozessbevollmächtigten

1. Durch einen Rechtsmittelverzicht wird ein gleichwohl eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.2. Ein Rechtsmittelverzicht durch einen Prozessbevollmächtigten muss ein Rechtsmittelführer gegen sich gelten lassen und wirkt in gleicher Art verpflichtend, als hätte er selbst den Verzicht erklärt.

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2018 - L 5 P 3/18 - werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I