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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen ist.
Der Kläger, der die israelische Staatsangehörigkeit besitzt und in Israel wohnt, beantragte am 13. Juni 1983 bei der beklagten Landesversicherungsanstalt die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 1986 ab. Innerhalb der mit Schreiben vom 30. September 1985 gesetzten Frist sei er weder konkretisiert noch eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit übersandt worden.
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