LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.08.2012
L 11 KR 2566/12 ER-B
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 45; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1706/12

Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid; Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 2566/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/22771

Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid; Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich

Die Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung. Mit Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wird die vorläufige Regelung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Für die Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB 5 ist die Funktion als Arbeitgeber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend.

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung] 1. Die Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung. 2. Mit Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wird die vorläufige Regelung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.