Die Klägerin begehrt einerseits Zahlung von Differenzbeträgen zwischen dem von der Beklagten bezahlten Stundenlohn zu einem sich aus dem (aktuellen) Lohntarifvertrag für die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie ergebenden Stundenlohn, sowie andererseits Bezahlung eines tariflichen Mehrarbeitszuschlages von 25 % für Arbeitsleistung, die sie über eine (nunmehrige) 35-Stunden-Woche hinaus erbracht hat.
Die Klägerin ist seit Januar 1989 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt -- jedenfalls seit dem 12.07.1990 -- der als "Übernahmevertrag" bezeichnete Arbeitsvertrag vom 12.07.1990 (Bl. 5 ff. d.A.) zugrunde.
Mit ihrer Klage vom 20.11.1998 zum Arbeitsgericht Nürnberg fordert die Klägerin die Zahlung der Differenzbeträge und Mehrarbeitszuschläge für die Zeit von April 1998 mit Januar 1999.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 30.03.1999 unter dem Aktenzeichen
I. Die Beklagte hat an die Klägerin DM 823,93 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 22.10.1998 zu zahlen.
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