LAG Nürnberg - Urteil vom 24.05.2000
4 Sa 383/99
Normen:
TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9148/98

Wirkung der Bezugnahme auf Tarifvertrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 383/99

DRsp Nr. 2002/15193

Wirkung der Bezugnahme auf Tarifvertrag

»Eine Bezugnahme auf eine Tarifvertrag im Arbeitsvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann im fachlichen Geltungsbereich statische, im zeitlichen Geltungsbereich dynamische Wirkung haben.«

Normenkette:

TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einerseits Zahlung von Differenzbeträgen zwischen dem von der Beklagten bezahlten Stundenlohn zu einem sich aus dem (aktuellen) Lohntarifvertrag für die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie ergebenden Stundenlohn, sowie andererseits Bezahlung eines tariflichen Mehrarbeitszuschlages von 25 % für Arbeitsleistung, die sie über eine (nunmehrige) 35-Stunden-Woche hinaus erbracht hat.

Die Klägerin ist seit Januar 1989 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt -- jedenfalls seit dem 12.07.1990 -- der als "Übernahmevertrag" bezeichnete Arbeitsvertrag vom 12.07.1990 (Bl. 5 ff. d.A.) zugrunde.

Mit ihrer Klage vom 20.11.1998 zum Arbeitsgericht Nürnberg fordert die Klägerin die Zahlung der Differenzbeträge und Mehrarbeitszuschläge für die Zeit von April 1998 mit Januar 1999.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 30.03.1999 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 9148/98 folgendes Endurteil erlassen:

I. Die Beklagte hat an die Klägerin DM 823,93 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 22.10.1998 zu zahlen.