Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.01.2015 geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsgegnerin, bei der die Antragstellerin gesetzlich krankenversichert ist, wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 29.01.2015 gegen die vom Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.01.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung,
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