BSG - Urteil vom 28.06.2000
B 9 V 9/99 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Buchst. o, § 85, § 86 ; EinigungsV Art. 19 ; SGG § 77 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 23.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 V 37/95
SG Berlin - S 46 V 5/88-W 95 - 12.06.1995,

Wirksamkeit vor dem 1.10.1950 geltender versorgungsrechtlicher Vorschriften und bindender Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, Rechtsnachfolge

BSG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen B 9 V 9/99 R

DRsp Nr. 2000/7871

Wirksamkeit vor dem 1.10.1950 geltender versorgungsrechtlicher Vorschriften und bindender Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, Rechtsnachfolge

1. Die Versorgungsverwaltung ist nicht gem § 85 BVG an einen Bewilligungsbescheid des Landesversicherungsamtes über die Gewährung einer Kriegsbeschädigtenrente gebunden, wenn es sich bei der dem Bescheid zugrundliegenden Verordnung (hier: Verordnung über die Zahlung von Renten an Kriegsinvalide und Kriegshinterbliebene vom 21.7.1948) nicht um eine versorgungsrechtliche Vorschrift iS. des § 85 BVG handelt. 2. Die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik im Beitrittsgebiet ergangenen Verwaltungsakte bleiben nach Art. 19 EinigVtr vom 31.8.1990 grundsätzlich wirksam, aber sie binden iS. des § 77 SGG nur den jeweils zuständigen Rechtsnachfolger. 3. Bescheide eines FDGB-Kreisvorstandes über die Feststellung einer Kriegsbeschädigtenrente und deren Veränderung binden die Versorgungsverwaltung nicht, weil diese nicht Rechtsnachfolger von Trägern der Sozialverwaltung der ehemaligen DDR ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Buchst. o, § 85, § 86 ; EinigungsV Art. 19 ; SGG § 77 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung einer Tuberkuloseerkrankung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).