LAG München, vom 10.05.1962 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 832/61
Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel
BAG, Urteil vom 12.12.1962 - Aktenzeichen 5 AZR 324/62
DRsp Nr. 2005/1849
Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel
»1. Gewährt ein Arbeitgeber zu Weihnachten einem mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei ihm tätigen Handlungsgehilfen freiwillig eine Weihnachts-, Abschluß- und Treuevergütung in einer Höhe, die das Monatsgehalt des Handlungsgehilfen nur geringfügig übersteigt, so ist eine sogenannte Rückzahlungsklausel insoweit ungültig, als sie eine über den 30. Juni des folgenden Jahres hinausgehende Betriebsbindung bis zum 30. September erstrebt (Bestätigung von BAG AP Nr. 22 zu § 611BGB Gratifikation; AP Nr. 23 zu § 611BGB Gratifikation; AP Nr. 24 zu § 611BGB Gratifikation).2. Bei einer Teilnichtigkeit der Rückzahlungsklausel in dem zu Leitsatz 1 erörterten Fall spricht eine Vermutung dafür, daß der Arbeitgeber im Falle der Kenntnis der Teilnichtigkeit die Zuwendung weder unterlassen noch gekürzt, sondern unter einem Rückzahlungsvorbehalt gewährt hätte, der den Handlungsgehilfen nur bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres gebunden hätte. Mit diesem Inhalt muß der Arbeitgeber die Rückzahlungsklausel gegen sich gelten lassen.«