LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2023
11 Sa 1381/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB a.F. § 611 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 9724/20

Wirksamkeit eines zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung abgeschlossenen Darlehensvertrages und Schulungsvertrags; Rückzahlung der vom Gehalt wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen zur Darlehensrückzahlung einbehaltenen Beträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 1381/21

DRsp Nr. 2024/2063

Wirksamkeit eines zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung abgeschlossenen Darlehensvertrages und Schulungsvertrags; Rückzahlung der vom Gehalt wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen zur Darlehensrückzahlung einbehaltenen Beträge

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2021 - 26 Ca 9724/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB a.F. § 611 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen Ihnen im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag und über die Rückzahlung solcher Beträge an die Klägerin, die die Beklagte vom Gehalt der Klägerin wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen zur Darlehensrückzahlung einbehielt.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin ist auf Grundlage des noch unter ihrem früheren Namen abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. November 2007 (Anl. K1 der Klageschrift, Bl. 16 f. d. A.) seit dem 2. November 2007 für die Beklagte als Flugzeugführerin tätig. Die Regelung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages lautet:

1. 2.