SG Koblenz - Urteil vom 22.06.2010
S 16 KR 337/09
Normen:
BGB § 433; BGB § 651; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; SGB V § 69 S. 1; SGB V § 69 S. 3; SGB V § 69 S. 4; SGG § 51 Abs. 1;

Wirksamkeit eines Vertrags zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer; Notwendigkeit der Einigung über die Vergütungshöhe

SG Koblenz, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen S 16 KR 337/09

DRsp Nr. 2010/14273

Wirksamkeit eines Vertrags zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer; Notwendigkeit der Einigung über die Vergütungshöhe

Die Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrags (hier zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer) setzt zwingend eine Einigung der Parteien sowohl über den Kaufgegenstand als auch über den zu zahlenden Kaufpreis voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 126.478,37 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433; BGB § 651; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; SGB V § 69 S. 1; SGB V § 69 S. 3; SGB V § 69 S. 4; SGG § 51 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Sprechstundenbedarf streitig.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach § 126 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Leistungserbringerin, die Verbandsmittel und Medizinprodukte entwickelt, produziert und vertreibt. Aufgrund von Verordnung hessischer Vertragsärzte belieferte sie diese im Jahre 2005 und 2006 mit sog. Sprechstundenbedarf. Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstige Materialien, die ein Arzt in der Praxis verwendet und die nicht bereits durch die Gebühren und Leistungen nach der Gebührenordnung abgegolten sind.