1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 126.478,37 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Sprechstundenbedarf streitig.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach § 126 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Leistungserbringerin, die Verbandsmittel und Medizinprodukte entwickelt, produziert und vertreibt. Aufgrund von Verordnung hessischer Vertragsärzte belieferte sie diese im Jahre 2005 und 2006 mit sog. Sprechstundenbedarf. Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstige Materialien, die ein Arzt in der Praxis verwendet und die nicht bereits durch die Gebühren und Leistungen nach der Gebührenordnung abgegolten sind.
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