Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Anspruch.
Der Kläger schloss am 27. Dezember 1984 unter seiner Firma ####P### Inhaber ####P###, mit der Beklagten einen Vertrag über die Pacht seines Betriebs in ##### (Elektrohandel und die Handwerke Elektroinstallation, Gas- und Wasserinstallation, Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk, Kälteanlagen). Der Pachtvertrag sollte frühestens zum 31. Dezember 1997 kündbar sein. In § 9 des Vertrags vereinbarten die Parteien folgendes Konkurrenzverbot :
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