LAG Hamburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 76/06
Wirksamkeit eines nach § 57b Abs. 1 S. 1 HRG befristeten Arbeitsvertrags eines wissenschaftlicher Hochschulmitarbeiters; Voraussetzungen für die Annahme einer Doppelbefristung; Unzulässigkeit einer Klage nach § 894 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags
BAG, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 322/07
DRsp Nr. 2009/21517
Wirksamkeit eines nach § 57b Abs. 1 S. 1 HRG befristeten Arbeitsvertrags eines wissenschaftlicher Hochschulmitarbeiters; Voraussetzungen für die Annahme einer Doppelbefristung; Unzulässigkeit einer Klage nach § 894ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags
1. Eine Beschäftigung mit Aufgaben von begrenzter Dauer iSd. Nr. 1b SR 2y BAT muss nicht im Rahmen eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags für die gesamte Dauer des Projekts erfolgen. Dies kann auch im Rahmen einer kalendermäßigen Befristung geschehen.2. Voraussetzung für eine Befristung nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG ist lediglich, dass die sechsjährige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten wird. Von weiteren Voraussetzungen ist die Wirksamkeit der Befristung nicht abhängig.3. Nach § 57b Abs. 3 Satz 3 HRG muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dies setzt voraus, dass das Beendigungsdatum im Arbeitsvertrag ausdrücklich bezeichnet ist oder sich auf Grund der bei Abschluss des Arbeitsvertrags vorliegenden Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lässt. Befristungen nach § 57bHRG sind daher nur als Zeitbefristungen, nicht jedoch als Zweckbefristungen zulässig.
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