BSG - Beschluss vom 09.06.2022
B 12 KR 16/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 205/20
SG Gießen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 475/17

Wirksamkeit eines KrankenkassenwechselsAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 16/22 BH

DRsp Nr. 2022/11881

Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit, in dem die Beteiligten über die Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels des Klägers von der Beklagten zu 1. zu der Beklagten zu 2. zum 1.6.2017 streiten.

Der im Februar 1983 geborene Kläger schrieb sich zum Wintersemester 2012/2013 als ordentlicher Student an der Universität Gießen ein. Nach seinem Bachelorabschluss wechselte er zum Wintersemester 2015/2016 an die Universität Frankfurt am Main und beendete sein Studium der Ästhetik dort mit dem Magisterabschluss im März 2018. Seit April 2018 bezieht er Alg II.