BSG - Beschluss vom 20.04.2015
B 12 KR 122/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 6;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 329/14
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 249/12

Wirksamkeit eines gerichtlichen VergleichsSubstantiierung eines entscheidungserheblichen MangelsVerletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 122/14 B

DRsp Nr. 2015/8159

Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

1. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 2. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 6 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren soll sicherstellen, dass Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. 3. Er ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder der Schutz vor Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; Art. ;