LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.07.2016
8 TaBV 1/16
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 61/15

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

LAG Chemnitz, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/16

DRsp Nr. 2017/4242

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Eine Einigungsstelle ist zuständig für die Regelung der Fälligkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.11.2015 - 8 BV 61/15 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 27.07.2015, insbesondere im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Die Beteiligten zu 1. und 2. betrieben einen Gemeinschaftsbetrieb zur Herstellung von Laminatparkett und Paneelen. An ihrem Standort in ... werden ca. 600 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei zum 01.01.2016 sämtliche Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. zur Beteiligten zu 1. gewechselt sind. Der Beteiligte zu 3. ist der bei den Beteiligten zu 1. und 2. gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Beteiligten zu 1. und 2. zahlten in der Vergangenheit Weihnachts- und Urlaubsgeld zu bestimmten Fälligkeitsterminen - so das Weihnachtsgeld mit den Lohnabrechnungen für den Monat November eines jeden Jahres, und zwar in einer Summe.