1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.11.2015 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 27.07.2015, insbesondere im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Die Beteiligten zu 1. und 2. betrieben einen Gemeinschaftsbetrieb zur Herstellung von Laminatparkett und Paneelen. An ihrem Standort in ... werden ca. 600 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei zum 01.01.2016 sämtliche Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. zur Beteiligten zu 1. gewechselt sind. Der Beteiligte zu 3. ist der bei den Beteiligten zu 1. und 2. gebildete Gesamtbetriebsrat.
Die Beteiligten zu 1. und 2. zahlten in der Vergangenheit Weihnachts- und Urlaubsgeld zu bestimmten Fälligkeitsterminen - so das Weihnachtsgeld mit den Lohnabrechnungen für den Monat November eines jeden Jahres, und zwar in einer Summe.
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