BAG - Urteil vom 14.02.1996
2 AZR 234/95
Normen:
BGB § 105 Abs. 2, § 242 ; NGO §§ 62, 63, 80;
Fundstellen:
AuA 1997, 283
NJW 1996, 2593
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 16.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 320/93
LAG Niedersachsen, vom 07.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 437/94

Wirksamkeit eines Auflösungsvertrags - Anforderungen an die Darlegung alkoholbedingter Bewußtlosigkeit

BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 234/95

DRsp Nr. 2000/2033

Wirksamkeit eines Auflösungsvertrags - Anforderungen an die Darlegung alkoholbedingter Bewußtlosigkeit

1. Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat. 2. Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.

Normenkette:

BGB § 105 Abs. 2, § 242 ; NGO §§ 62, 63, 80;

Tatbestand:

Der am 28. Januar 1956 geborene Kläger war seit 1972 zunächst als Auszubildender und dann als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt Vergütung nach der VergGr. VI b BAT. Er ist alkoholkrank. Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, daß der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, suchten der Leiter des Personalamts der Beklagten, der Zeuge Q., sowie ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten den Kläger am 19. August 1992 in dessen Wohnung auf und hielten ihm seine Verfehlungen vor. Der Kläger und Herr Q. unterzeichneten sodann einen von der Beklagten vorbereiteten "Auflösungsvertrag" mit folgendem Inhalt:

"Das zwischen

der Stadt Oldenburg (Oldb), vertreten durch den Oberstadtdirektor,

und

Herrn Y. L., geb. 28.01.1956