Der am 28. Januar 1956 geborene Kläger war seit 1972 zunächst als Auszubildender und dann als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt Vergütung nach der VergGr. VI b
"Das zwischen
der Stadt Oldenburg (Oldb), vertreten durch den Oberstadtdirektor,
und
Herrn Y. L., geb. 28.01.1956
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