Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Schadensersatz.
Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.04.2003 (S. 2 bis 6 = Bl. 118 bis 122 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. November 2000 hinaus unverändert hinaus fortbesteht,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des künftigen Schadens, hilfsweise des künftigen Rentenschadens, aus dem Auflösungsvertrag vom 30.11.2000 verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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