LAG Köln - Urteil vom 14.04.2014
2 Sa 921/13
Normen:
§ 138 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3348/13

Wirksamkeit eines 1972 durch einen Amtsvormund für das Mündel im Rahmen der Heimerziehung geschlossenen Berufsausbildungsvertrages

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 921/13

DRsp Nr. 2014/13483

Wirksamkeit eines 1972 durch einen Amtsvormund für das Mündel im Rahmen der Heimerziehung geschlossenen Berufsausbildungsvertrages

Geltendmachung der Nichtigkeit eines 1972 durch einen Amtsvormund geschlossenen Berufsausbildungsvertrages (Heimerziehung)

Ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte spricht nichts gegen die Wirksamkeit eines im Rahmen der Heimerziehung durch einen Amtsvormund geschlossenen Berufsausbildungsvertrages, sofern der von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellte Formularausbildungsvertrag verwandt wurde und die gegenseitig geschuldeten Pflichten den Norminhalten eines Ausbildungsvertrages entsprachen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2013 - 15 Ca 3348/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 138 BGB;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der mit Datum vom 08.12.1972 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag unwirksam war.