LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.03.2024
2 TaBV 44/23
Normen:
SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 13/22

Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 44/23

DRsp Nr. 2024/9079

Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) - 20) und 22) - 23) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Hannover vom 19. April 2023 - 8 BV 13/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung sowie der stellvertretenden Mitglieder.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 23) (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin befasst sich mit der Herstellung von Fahrzeugen und betreibt u. a. ein Werk in H..

Am 14. Oktober 2022 fand dort die Wahl der Schwerbehindertenvertretung sowie die Wahl der stellvertretenden Mitglieder statt. Der Beteiligte zu 5) wurde zur Vertrauensperson gewählt, die Beteiligten zu 6) bis 22) zu stellvertretenden Mitgliedern.

Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 12. Juli 2022 (Bl. 50 d. A.) einigten sich die Mitglieder des Wahlvorstandes auf der Grundlage einer Erörterung mit dem Betriebsratsvorsitzenden des im Betrieb der Arbeitgeberin gewählten Betriebsrates sowie der Personalleiterin der Arbeitgeberin und einem weiteren Fachreferenten Personalwesen darauf, eine Empfehlung auszusprechen, 17 stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung zu wählen.