LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012
26 Sa 2327/11
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 102;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 2108
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 19290/10

Wirksamkeit einer vor Abschluss der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgesprochenen Änderungskündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 26 Sa 2327/11

DRsp Nr. 2012/17940

Wirksamkeit einer vor Abschluss der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgesprochenen Änderungskündigung

1. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung nur dann als erteilt, wenn sich der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht geäußert hat (vgl. BAG 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 2003, 961 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 3, Rn. 20). 2. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus, so ist dies ausnahmsweise dann unschädlich, wenn der Betriebsrat mit einer Erklärung oder einer entsprechenden Verhaltensweise zum Ausdruck gebracht hat, er wünsche keine weitere Erörterung der Angelegenheit mehr. Ein solcher Ausnahmefall war hier gegeben. Durch die Formulierung "Die Anhörung ... hat stattgefunden" kam dies vor dem konkreten Hintergrund der Erklärung ausreichend zum Ausdruck.