Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin zu 1) beantragte im März 2021 für sich und die Kläger Ziff. 2 bis 5 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - alle bulgarische Staatsangehörige - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zu dieser Zeit bewohnten sie eine Wohnung in D1 (vgl. Meldebescheinigung Gemeinde D2 vom 09.03.2021, Bl. 78 eVA). Die Kläger zu 1) und zu 2) sind seit Dezember 2015 verheiratet und Eltern der minderjährigen Kläger zu 3) bis 5).
Mit Versagungsbescheid nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vom 19.05.2021 (Bl. 14 f. eVA) versagte der Beklagte den Klägern die beantragten Leistungen ab 01.03.2021 ganz, da die zuvor mit Mitwirkungsschreiben vom 29.04.2021 angeforderten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt worden seien.
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