LAG Köln - Urteil vom 02.06.2016
7 Sa 1112/15
Normen:
(Österreich) § 36 AngG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 726/15

Wirksamkeit einer strafbewehrten nachvertraglichen Wettbewerbsklausel nach österreichischem Recht

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1112/15

DRsp Nr. 2017/52

Wirksamkeit einer strafbewehrten nachvertraglichen Wettbewerbsklausel nach österreichischem Recht

1. Die Wirksamkeit einer strafbewehrten nachvertraglichen Wettbewerbsklausel setzt zwar nach österreichischem Recht nicht die Zusage einer Karenzentschädigung voraus. Ob eine Karenzentschädigung (freiwillig) vereinbart wurde, kann aber - neben anderen Gesichtspunkten - im Rahmen der nach § 36 Abs.1 Nr.3 AngG (Österreich) vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden.2. Zur Durchführung einer solchen Interessenabwägung im Einzelfall.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.09.2015 in Sachen2 Ca 726/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

(Österreich) § 36 AngG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine Konventionalstrafe aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in Anwendung österreichischen Rechts.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.09.2015 Bezug genommen.