BSG - Beschluß vom 01.02.2000
B 10 LW 18/99 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 84, § 87 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 9/98
SG Oldenburg, vom 24.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 30030/95

Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht, Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an mehrere Prozeßbevollmächtigte

BSG, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen B 10 LW 18/99 B

DRsp Nr. 2001/3895

Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht, Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an mehrere Prozeßbevollmächtigte

1. Eine Prozeßvollmacht endet nicht ohne weiteres von selbst durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten, sondern der Vollmachtgeber muß dem Prozeßbevollmächtigten das Mandat entziehen und dem Gericht davon Kenntnis geben. 2. Bei mehreren Prozeßbevollmächtigten ist die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber jedem von ihnen wirksam. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist die zeitlich erste Zustellung maßgebend, wenn an jeden von ihnen zugestellt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 84, § 87 ;

Gründe: