LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2012
20 Sa 1071/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 466/10

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Schlechtleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 1071/11

DRsp Nr. 2012/22375

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Schlechtleistung

1. a) Ein Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.b) Er verstößt nicht allein dadurch gegen seine Arbeitspflicht, dass er unterdurchschnittliche Leistungen erbringt.c) Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.2. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung darauf, dass der Arbeitnehmer für eine ihm aufgetragene Tätigkeit deutlich länger als andere Arbeitnehmer gebraucht hätte, muss er den konkreten Arbeitsvorgang darlegen und ausführen, dass es sich nicht lediglich um ein einmaliges punktuelles Ereignis gehandelt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 21. Juni 2011 - 3 Ca 466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Mit Schreiben vom 30. September 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen Schlechtleistung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: