Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 21. Juni 2011 -
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen Schlechtleistung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
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