LAG Thüringen - Urteil vom 19.04.2016
7 Sa 374/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 377/15

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug

LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 374/15

DRsp Nr. 2017/3371

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug

Ordentliche Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug

Hat ein Arbeitnehmer erfolgreich eine Drogentherapie absolviert und ist es seither im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu Auffälligkeiten gekommen, so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf gestützt werden, dass ein Haartest ein positives Ergebnis gezeigt habe.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 30.07.2015, 2 Ca 377/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug.

Die Beklagte fertigt Fahrzeugelektrik für die Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in ... ca. 1750 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gewählt. Im Betrieb besteht ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Suchtgefährdete oder suchtabhängige Mitarbeiter können sich in die Betriebsvereinbarung (BV) Sucht vom 07.08.03 aufnehmen lassen. Sie werden dann von einem Suchtteam begleitet, das geeignete Hilfsmaßnahmen festlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die BV Sucht Bezug genommen (Bl. 43/44 d. A.).