Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 30.07.2015,
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug.
Die Beklagte fertigt Fahrzeugelektrik für die Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in ... ca. 1750 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gewählt. Im Betrieb besteht ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Suchtgefährdete oder suchtabhängige Mitarbeiter können sich in die Betriebsvereinbarung (BV) Sucht vom 07.08.03 aufnehmen lassen. Sie werden dann von einem Suchtteam begleitet, das geeignete Hilfsmaßnahmen festlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die BV Sucht Bezug genommen (Bl. 43/44 d. A.).
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