Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2016 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2015 zum 30.06.2016 wirksam aufgelöst worden ist.
Der am 1961 geborene, kinderlos verheiratete Kläger ist mit einem GdB von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 20.01.1998 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Operator 2 in der Endmontage und erzielt hieraus einen Verdienst in Höhe von durchschnittlich 3.357,18 € brutto monatlich.
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