OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2012
12 A 1903/12
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB IX § 85; EntgFG § 5 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3548/12

Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber aufgrund Verletzung der Pflicht aus § 5 Abs. 1 S. 4 EntgFG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 12 A 1903/12

DRsp Nr. 2013/5159

Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber aufgrund Verletzung der Pflicht aus § 5 Abs. 1 S. 4 EntgFG

1. Die erteilte Zustimmung nach § 85 SGB IX bezieht sich ausschließlich auf die geltend gemachten Kündigungsgründe. Nur insoweit gewähren die Integrationsämter (Sonder-) Kündigungsschutz, indem sie diese Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des schwerbehinderten Arbeitnehmers abwägen.2. Die Zustimmung nach den §§ 85 ff. SGB IX stellt ein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis für das Handeln des Arbeitgebers auf. Die Prüfung, ob dieses Wirksamkeitserfordernis vorliegt, obliegt ebenso wie die Prüfung der arbeitsrechtlichen Berechtigung der Kündigung im Übrigen - jedenfalls jenseits der Fälle offensichtlicher Unzulässigkeit - den Arbeitsgerichten. Sollte sich in dem Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten ergeben, dass die tatsächlichen Gründe für die Kündigung andere sind als die vom Beigeladenen gegenüber dem Beklagten angegebenen, fehlt es an der erforderlichen Zustimmung und damit an einem konstitutiven Merkmal für die Wirksamkeit der Kündigung.3.