Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die übrigen Anträge des Klägers aus den Schriftsätzen vom 05.03.2015 und 12.03.2015 werden abgewiesen.
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