Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. August 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Beklagte betreibt eine Großmetzgerei und beschäftigt ca. 70-80 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in dem Unternehmen nicht gebildet. Der Kläger ist seit 26 oder sogar 28 Jahren im Betrieb der Beklagten als Metzger und Leiter der Verpackungsabteilung beschäftigt. Er ist 46 Jahre alt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt durchschnittlich 2450 oder 2700 €.
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