LAG Köln - Urteil vom 28.03.2024
6 Sa 105/23
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
AA 2024, 109
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5572/22

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitenbetrugs

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 105/23

DRsp Nr. 2024/7576

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitenbetrugs

Die Vorlage von Protokollen eines Schließsystems ist nicht geeignet, einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, insbesondere wenn von der kündigenden Arbeitgeberin geltend gemacht wird, die Arbeitnehmerin sei immer schon um 15:00 Uhr gegangen, das Protokoll des Schließsystems aber an mehreren Tagen die Annahme nahelegt, dass die Arbeitnehmerin erst nach 15:00 Uhr zur Arbeit gekommen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2023 - 2 Ca 5572/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien, deren Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beendet ist, streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Diese Kündigung hatte die Beklagte mit der Begründung ausgesprochen, die Klägerin habe nach einer einschlägigen Abmahnung einen Arbeitszeitbetrug begangen und sie habe gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Die vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängige, der Höhe nach aber nicht umstrittene Entgeltforderung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits.