1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2023 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien, deren Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beendet ist, streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Diese Kündigung hatte die Beklagte mit der Begründung ausgesprochen, die Klägerin habe nach einer einschlägigen Abmahnung einen Arbeitszeitbetrug begangen und sie habe gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Die vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängige, der Höhe nach aber nicht umstrittene Entgeltforderung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits.
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