LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2021
L 6 AS 305/19
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; SGG § 180; ZPO §§ 578 ff.; FGO § 72 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2246/10

Wirksamkeit einer Erklärung zur Rücknahme des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Widerruf einer Prozesserklärung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 305/19

DRsp Nr. 2022/5093

Wirksamkeit einer Erklärung zur Rücknahme des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Widerruf einer Prozesserklärung

§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO findet als Sonderregelung für das finanzgerichtliche Verfahren im Geltungsbereich des SGG keine Anwendung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 6 AS 10/18 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; SGG § 180; ZPO §§ 578 ff.; FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortsetzung (und Entscheidung) des Rechtsstreits.

In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen eine von dem Beklagten durch Bescheid vom 29.09.2010 für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 verhängte 90%ige Sanktion wegen vorangegangener Meldeversäumnisse.

Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2017 als unzulässig abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 02.01.2018 Berufung eingelegt, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 6 AS 10/18 geführt worden ist. In der mündlichen Verhandlung am 29.11.2018 hat der Kläger nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes sowie Zwischenberatung und Hinweis des Senats folgende Erklärung abgegeben:

"Ich nehme hiermit die Klagen zurück in den Verfahren L 6 AS 2298/18 und L 6 AS 10/18."