Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Fortsetzung (und Entscheidung) des Rechtsstreits.
In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen eine von dem Beklagten durch Bescheid vom 29.09.2010 für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 verhängte 90%ige Sanktion wegen vorangegangener Meldeversäumnisse.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2017 als unzulässig abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 02.01.2018 Berufung eingelegt, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L
"Ich nehme hiermit die Klagen zurück in den Verfahren L
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