Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit Januar 1995 bei der Beklagten als EDV-Betreuer in Vollzeit zu einem Monatsverdienst von etwa 4.500,-- € brutto beschäftigt. Die Beklagte stellt Werbeträger her und vertreibt diese. Sie beschäftigt 86 Arbeitnehmer.
Nach Umstellung der Betriebssoftware durch das S -H M C kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.12.2013 zum 30.06.2014.
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