Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2015 -
Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 %, die Beklagte zu 81 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die am 1966 geborene Klägerin ist seit dem August 1989 bei der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, als kaufmännische Angestellte, Kassiererin und Infokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden beschäftigt, zuletzt auf Basis des Arbeitsvertrages vom 27.12.1999 (Bl. 51 ff. d. A.).
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