LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2012
8 Sa 574/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1888/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 574/12

DRsp Nr. 2013/5556

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist.2. Auf der Grundlage der betrieblichen Dispositionen des Arbeitgebers müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden.3. Dieser Überhang muss auf Dauer zu erwarten sein

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.02.2011 - 4 Ca 1888/11 - wird (unter Abweisung des Auflösungsantrags) kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten und über einen von dieser hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.

1. 2.