LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2012
16 Sa 647/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1264/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 647/12

DRsp Nr. 2013/5554

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. a) Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des §§ 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Gründen ergeben, wenn der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, dessen betriebliche Umsetzung das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entfallen lässt.b) Die unternehmerische Entscheidung selbst ist dabei nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 2. a) Dabei wird zunächst vermutet, dass die unternehmerische Entscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist.b) Fallen allerdings die Organisationsentscheidung und der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers zusammen, greift diese Vermutung nicht; denn während die unternehmerische Entscheidung frei ist, ist die Kündigungsentscheidung selbst gerade nicht frei, sondern nach § 1 Abs. 2 KSchG an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden.