BAG - Urteil vom 26.07.2000
7 AZR 43/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1, 3, 5 ; KSchG § 7 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2368
BB 2000, 2638
DB 2001, 871
NZA 2001, 264
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 30/97
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 7. Oktober 1998 - 9 Sa 121/97 ,

Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

BAG, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 43/99

DRsp Nr. 2000/10071

Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

»1. Der vorbehaltlose Abschluß eines Folgevertrags steht dem rechtlichen Interesse an einer gegen den vorhergehenden befristeten Vertrag gerichteten Feststellungsklage gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG nicht entgegen. 2. Durch den vorbehaltlosen Abschluß eines Folgevertrags stellen die Arbeitsvertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben ein etwa unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (st. Senatsrechtsprechung seit 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97). Allein dadurch verzichtet der Arbeitnehmer aber nicht darauf, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags zu berufen. Er kann insbesondere geltend machen, der nach § 1 BeschFG geschlossene Folgevertrag verstoße gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG, da der vorhergehende Vertrag unwirksam befristet gewesen sei.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1, 3, 5 ; KSchG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung wirksam zum 27. März 1997 beendet wurde.