LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2023
5 Sa 297/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 462/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung; Tat- und Verdachtskündigung wegen Unterschlagung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 297/22

DRsp Nr. 2024/5559

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung; Tat- und Verdachtskündigung wegen Unterschlagung

1. Der Vorwurf, der Arbeitnehmer hat seine Vertragspflichten in erheblicher Weise verletzt, indem er sich Metallteile des Arbeitgebers angeeignet hat und auf seinem Privatgrundstück gelagert hat, kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. 2. Die in Rede stehende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wiegt objektiv auch nicht so schwer, dass eine nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorrangige Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. September 2022, Az. 2 Ca 462/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2022 sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 28. April 2022.