LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2024
8 Sa 71/23
Normen:
KSchG § 11 Nr. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 365/2024
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1124/20

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Kaufmännischen Direktors

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 71/23

DRsp Nr. 2024/7917

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Kaufmännischen Direktors

1. Die materielle Rechtskraft der einer Kündigungsschutzklage stattgebenden gerichtlichen Entscheidung umfasst die Untauglichkeit eines vorgetragenen Lebenssachverhalts als Kündigungsgrund, wenn er materiell geprüft worden ist. Dann vermag dieser Lebenssachverhalt eine nachfolgende, allein auf ihn gestützte Kündigung wegen § 322 ZPO nicht zu begründen. 2. Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet die gerichtliche Entscheidung nicht, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund herleitet (Kündigungssachverhalt), wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt nicht schon darin, dass der Arbeitgeber im Folgeprozess bei in tatsächlicher Hinsicht unverändertem Lebenssachverhalt lediglich weitere Argumente anführt, um seine Kündigung nunmehr erfolgreich auf denselben Kündigungsgrund zu stützen.