LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.04.2024
10 TaBVGa 28/24
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2; ArbGG § 10 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 25.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 1/24

Wirksamkeit einer außerhalb des vorgesehenen Zeitraums stattfindenden Betriebsratswahl; Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 28/24

DRsp Nr. 2024/9054

Wirksamkeit einer außerhalb des vorgesehenen Zeitraums stattfindenden Betriebsratswahl; Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder sind in der Regel keine Beteiligten eines auf den Abbruch einer Betriebsratswahl gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Zu beteiligen ist der Wahlvorstand als i.S.v. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG beteiligtenfähiges Gremium. 2. Eine Betriebsratswahl, die außerhalb des in § 13 Abs. 1 BetrVG genannten Zeitraums stattfinden soll, ist jedenfalls dann voraussichtlich nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl keiner der in § 13 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Fälle gegeben ist. 3. Der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist erst mit Eintritt der Rechtskraft der erfolgreichen Wahlanfechtungsentscheidung erfüllt. 4. Der Beschluss des Betriebsrats über die Bestellung eines Wahlvorstandes kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Betriebsrat damit zugleich seinen Rücktritt im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erklärt.