LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2020
15 Sa 727/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17; KSchG § 18; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1885/19
ArbG Iserlohn, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1885/18

Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung; Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Nachteilsausgleich

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 727/19

DRsp Nr. 2024/9057

Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung; Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Nachteilsausgleich

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27. März 2019 - 3 Ca 1885/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17; KSchG § 18; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung und einen Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehört der A an. In ihrem Produktionsbetrieb in B beschäftigte sie zuletzt etwa 570 Mitarbeiter. Es war ein örtlicher Betriebsrat eingerichtet. Zusammen mit ihrer Gesellschafterin, der C GmbH, unterhielt die Beklagte zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in D, in dem zuletzt 93 Mitarbeiter beschäftigt waren. Der 1980 geborene Kläger war seit September 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 3.638,00 € beschäftigt.

1. 2. 3. 1. 2. 3.