BSG - Beschluss vom 26.08.2022
B 4 AS 48/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 486/20
SG Darmstadt, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 954/16

Wirksamkeit einer Aufforderung zur RentenantragstellungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 48/22 B

DRsp Nr. 2022/15386

Wirksamkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).