LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2017
3 Sa 736/15
Normen:
EuGVVO a.F. Art. 21 Ziffer 2; a.F. Art. 23 EuGVVO;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7823/14

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 736/15

DRsp Nr. 2017/6376

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung

1. Art. 21 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F. = Art. 23 Ziffer 2 EuGVVO n.F.) soll als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers verhindern, dass diesem durch eine arbeitsvertragliche ausschließliche Gerichtsstandsklausel ein nach dem 5. Abschnitt der EuGVVO an sich gegebener Gerichtsstand in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wieder entzogen wird.2. Unter Berücksichtigung dieser arbeitnehmerbegünstigenden Zielsetzung ist eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag nur insofern (teilweise) unwirksam, als sie dem Arbeitnehmer nach dem 5. Abschnitt an sich gegebene Gerichtsstände in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entziehen würde. Soweit sie ihm allerdings andere als die in diesem Abschnitt angeführte Gerichtsstände eröffnet, bleibt die Gerichtsstandsklausel wirksam; anderenfalls würde der klagende Arbeitnehmer schlechter und nicht besser gestellt als andere Kläger.3. Im Anwendungsbereich der Art. 21, 23 EuGVVO a.F. (Art. 23, 25 EuGVVO n.F.) verdrängen diese als vorrangige Spezialvorschriften die §§ 38, 40 ZPO.

Tenor

I. II. 1. III. IV.