VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2012
6 S 773/11
Normen:
WBVG § 1; LHeimG § 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7; SGB XI § 75 Abs. 1 S. 1, 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 151
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3702/10

Wirksamkeit einer Anordnung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde bzgl. der Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt durch den Heimbetreiber als allgemeine Pflegeleistung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 6 S 773/11

DRsp Nr. 2012/16121

Wirksamkeit einer Anordnung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde bzgl. der Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt durch den Heimbetreiber als allgemeine Pflegeleistung

1. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.2. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.3. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.