BAG - Urteil vom 27.08.2014
4 AZR 999/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 779 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 794 Nr. 56
AUR 2015, 200
AUR
ArbRB
BAGE 149, 60
EzA-SD 2015, 16
MDR 2015, 779
NJW 2015, 1198
NZA 2015, 571
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 253/11
ArbG Schwerin, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2790/06

Wirksamkeit des Rücktritts von einem Prozessvergleich

BAG, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 999/12

DRsp Nr. 2015/3613

Wirksamkeit des Rücktritts von einem Prozessvergleich

1. Ein Rücktritt von einem Prozessvergleich nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass es sich bei diesem um einen gegenseitigen Vertrag handelt. 2. Ein gegenseitiger Vertrag liegt nicht allein schon deshalb vor, weil eine vergleichsweise Einigung nach § 779 Abs. 1 BGB "im Wege gegenseitigen Nachgebens" erfolgt. Orientierungssätze: 1. Streiten die Parteien nach Abschluss eines Vergleichs in dem auf Antrag einer Partei fortgesetzten Verfahren über dessen prozessbeendigende Wirkung, kann die andere Partei die Feststellung beantragen, der Rechtsstreit sei durch den Prozessvergleich beendet worden. 2. Es bleibt unentschieden, ob im Falle eines wirksamen, auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht gestützten Rücktritt der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen ist oder die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs unberührt bleibt. 3. Bei einem Prozessvergleich handelt es sich regelmäßig um eine individuelle atypische Erklärung, deren Auslegung durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. 4. Das in § 779 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Merkmal "im Wege des gegenseitigen Nachgebens" grenzt den Vergleich von solchen Rechtsgeschäften ab, die durch einseitiges Nachgeben zustande kommen, begründet aber noch keinen gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB, von dem ein Rücktritt möglich wäre.