LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2016
5 Sa 110/16
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 616/15

Wirksamkeit der Versetzung eines Krankenpflegers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 110/16

DRsp Nr. 2017/874

Wirksamkeit der Versetzung eines Krankenpflegers

1. Die Arbeitspflicht eines Krankenpflegers hat sich allein durch mehrjährigen Einsatz nicht auf einen bestimmten Bereich in einem Krankenhaus (hier: Zentrale Notaufnahme) konkretisiert. Allein die lange Verweildauer auf dieser Station lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten in Abänderung des Arbeitsvertrages nicht mehr das gesamte Krankenhaus, sondern nur noch die Notaufnahme zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort bestimmt. Auch schafft die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. 2. Der Arbeitgeber hat ein bestimmtes Interesse, einen Arbeitnehmer nicht mehr in dem bisherigen Bereich einzusetzen, wenn es aus nichtigem Anlass zu Verbalattacken gekommen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 4. Februar 2016, Az. 5 Ca 616/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.