LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2016
18 Sa 555/16
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10; Kirchenmusikerverordnung der evangelischen Kirche von Westfalen; Kirchenordnung der evangelischen Kirche von Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 573/15

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen einer Kirchengemeinde und einem Kantor

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 555/16

DRsp Nr. 2018/12773

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen einer Kirchengemeinde und einem Kantor

Ein Auflösungsantrag, den eine Kirchengemeinde als Arbeitgeberin stellt, kann begründet sein, wenn ein Kantor seine arbeitsvertraglichen Pflichten vielfältig und hartnäckig verletzt und dadurch das Interesse der Arbeitgeberin, ein gedeihliches Gemeindeleben zu führen, erheblich beeinträchtigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 22.03.2016 - 3 Ca 573/15 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.05.2015 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2015 aufgelöst wurde.

Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.000,-- € zum 30.09.2015 aufgelöst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Beklagte zu 3/10 und der Kläger zu 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3/8 und der Kläger zu 5/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9; KSchG § 10; Kirchenmusikerverordnung der evangelischen Kirche von Westfalen; Kirchenordnung der evangelischen Kirche von Westfalen;

Tatbestand

1. 2.