LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.04.2021
L 10 KR 851/19
Normen:
SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 2257/18

Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das SchriftformerfordernisKeine Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 851/19

DRsp Nr. 2022/11794

Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Schriftformerfordernis Keine Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift

1. Es fehlt an einer dem Schriftformerfordernis entsprechenden Klageerhebung, wenn das Schriftstück die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht hinreichend sicher erkennen lässt und der Gesamteindruck des Schriftstücks der eines unautorisierten Entwurfs ist. 2. Das Schriftformerfordernis des § 90 SGG umfasst keine eigenhändige Unterschrift.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 1.274,13 €.

Normenkette:

SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Im Streit ist eine Forderung auf Rückerstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung in Höhe von 1.274,13 EUR.

Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte R wurde im Zeitraum vom 22.07. - 22.09.2014 vollstationär im Krankenhaus G behandelt, dessen Trägerin die Krankenhaus G GmbH ist, die zur Holding der Beklagten gehört.