Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1117,21 € festgesetzt.
Im Streit ist eine Forderung auf Rückerstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung in Höhe von (noch) 1117,21 €.
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte D wurde im Zeitraum vom 25.12.2014 - 22.01.2015 vollstationär im Krankenhaus G behandelt, dessen Trägerin die Krankenhaus G GmbH ist, die zur Holding der Beklagten gehört.
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