LAG Thüringen - Urteil vom 17.05.2016
1 Sa 327/15
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 102; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 425/14

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiters eines Alten- und Pflegeheims

LAG Thüringen, Urteil vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 327/15

DRsp Nr. 2017/3331

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiters eines Alten- und Pflegeheims

Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung und ihre Umsetzung bei Wegfall einer Hierarchieebene.

1. Trifft der Träger von Alten- und Pflegeheimen die unternehmerische Entscheidung, eine Leitungsebene entfallen und die Aufgaben der Heimleiterebene zukünftig von der Geschäftsführung wahrnehmen zu lassen, so stellt sich eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung eines Heimleiters als rechtmäßig dar. 2. Eine Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist gem. § 5 Abs. 3 BetrVG nicht erforderlich, da ein Heimleiter ein leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 5.6.2015 - 8 Ca 425/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

Von den Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger 88%, die Beklagte 12% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 102; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GewO § 109;

Tatbestand: